Satzung des Förderkreises Jugendarbeit

Präambel
Der Auftrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist in der Präambel der Grundordnung bestimmt: "Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist."
Nach Artikel 8 der Grundordnung geschieht dieser Dienst vornehmlich in der Kirchengemeinde. Zur Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde Meerholz-Hailer, insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit in Meerholz-Hailer wird ein Förderkreis gebildet.

§ 1 Zweck des Förderkreises
Zweck des Förderkreises ist es, Menschen im Wirkungskreis der Kirchengemeinde für den Erhalt kirchlicher Jugendarbeit zu interessieren, sie für eine ideelle und finanzielle Förderung vor allem von hauptamtlich getragener Begleitung von Jugendlichen zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit einer beratenden Mitwirkung in der Ressourcensicherung haupt- und ehrenamtlicher Jugendarbeit zu eröffnen. Er dient damit der Finanzierung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Meerholz-Hailer.

§ 2 Rechtsstatus des Förderkreises
Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Meerholz-Hailer. Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrachte Mittel sind für die in § 1 genannte Aufgabe der Kirchengemeinde zweckgebundene Sondermittel, die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandt werden dürfen. Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsführung der Sondermittel gelten die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften.

§ 3 Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis
Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jede natürliche oder juristische Person, die dem Förderkreis beitritt und innerhalb eines Kalenderjahres 25,- Euro (Mindestbetrag) für die Zwecke des Förderkreises spendet.

§ 4 Förderkreisversammlung
Die Mitwirkungsberechtigten nach § 3 werden jährlich mindestens einmal vom vorsitzenden Mitglied des Kirchenvorstandes zu einer Förderkreisversammlung eingeladen. Der Kirchenvorstand berichtet der Förderkreisversammlung über die Entwicklung des geförderten Dienstes innerhalb der Kirchengemeinde Meerholz-Hailer, die Planungen und die Verwendung der Förderkreismittel. Ferner schlägt er weitere Verwendungsmöglichkeiten für die Förderkreismittel vor und gibt die Möglichkeit zu einer Aussprache. Die Förderkreisversammlung kann aus ihrer Mitte Anregungen geben, den geförderten Bereich betreffend. Sie kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittel vorschlagen.

§ 5 Förderkreissprecher
Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Förderkreissprecher für die Dauer von einem
Jahr. Diese sind in der Zeit zwischen den Versammlungen die Ansprechpartner des  Kirchenvorstandes in Angelegenheiten des Förderkreises. Sie können in Angelegenheiten betreffend den geförderten Bereich beratend zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen werden. Sie sollen über neue Entwicklungen im geförderten Bereich durch den Kirchenvorstand frühzeitig informiert werden. Sie sind berechtigt, Anträge, den geförderten Bereich betreffend, an den Kirchenvorstand zu stellen. Die Förderkreissprecher können aus besonderem, zu benennendem Grund gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Förderkreisversammlung beim Kirchenvorstand beantragen, wenn dieser Antrag von mindestens 30 % der Mitwirkungsberechtigten unterstützt wird. Die Förderkreissprecher berichten der Förderkreisversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit.

§ 6 Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung
Den Vorsitz in der Förderkreisversammlung führt das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes.
Die Förderkreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Berechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Empfehlungen zur Verwendung der Förderkreismittel bedürfen ebenfalls der einfachen Mehrheit der Anwesenden.
Über die Förderkreisversammlung wird von einem aus ihrer Mitte berufenen Protokollführer ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Verwaltung und Verwendung der Förderkreismittel
Zur Verwaltung der Förderkreismittel wird mit Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Sonderkasse eingerichtet, die vom Kastenmeister, der vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde zu benennen ist, geführt und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Gelnhausen jährlich mindestens einmal vom Kirchenkreisamt Gelnhausen geprüft wird. Über die Verwendung der Förderkreismittel entscheidet der Kirchenvorstand unter Beachtung der Zweckbindung. Bei seiner Entscheidung soll er Anregungen der Förderkreisversammlung nach Möglichkeit berücksichtigen. Will er von Empfehlungen der Förderkreisversammlung nach § 4 abweichen, ist die abweichende Verwendung zunächst mit der Förderkreisversammlung erneut zu beraten.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt einen Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Predigten aus der Schlosskirche